Archivierungspflicht
Archivierungspflicht für Unternehmen nach §147 AO.
Archivierungspflicht für Unternehmen
Steuerlich relevante Daten müssen archiviert werden – jeder Unternehmer unterliegt der Archivierungspflicht nach §147 AO.
Seit dem 1.1.2002 dürfen solche Unterlagen nicht mehr nur in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Grundlage sind die Änderungen der Abgabenordnung und die GDPdU-Grundsätze des Bundesfinanzministeriums vom 16. Juli 2001.
Der bloße Zugriff auf gespeicherte Vorjahre reicht dabei nicht: Solange sich Daten nachträglich mit einem Editor manipulieren lassen, fehlt die geforderte Revisionssicherheit – genau das will die Verordnung verhindern.
Wir unterstützen Sie dabei Ihrer Archivierungspflicht nachzukommen. Sprechen Sie uns an. Weitere Informationen finden Sie unter Archivierungspflicht – gesetzliche Bestimmungen.